Unfallversicherung von Kindern

Aus dem Merkblatt: Unfallversicherung von Schülern

Ausgangslage:

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) müssen sämtliche in der Schweiz wohnhafte Personen über eine Krankenkasse verfügen. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung muss bei Unfällen die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit übernehmen. Zudem besteht eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse, wenn zweifelhaft ist, ob allenfalls eine andere Versicherung (sep. Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, usw.) für die Unfallkosten aufzukommen hat. Vielfach bestehen zudem ergänzende Kinder-Unfallversicherungen, welche Eltern für ihre Kinder abgeschlossen haben, die zusätzliche Leistungen wie Todesfall- und/oder Invaliditätskapital sowie Heilungskosten in Ergänzung zu den Leistungen einer Krankenkasse (z.B. für Privatbehandlung) abdecken.

 

Schulbetrieb:

Unfälle können sich natürlich auch im Schulbetrieb ereignen. Die Leistungen der Krankenkasse und/oder einer Kinder-Unfallversicherung gelten uneingeschränkt auch in diesem Bereich, sodass eine zusätzliche Versicherung für den Schulbetrieb (Unterrichtsstunden, Aufenthalt auf dem Schulareal, usw.) keinen Sinn macht.

 

Eltern: 

Werden Eltern als unterstützende Kräfte eingesetzt (z.B. beim Schwimmunterricht, im Schullager) gelten diese als temporäre Hilfspersonen und sind durch die kantonale Haftpflichtversicherung gegen allfällige Haftpflichtansprüche geschützt. Verwenden Eltern in ihrer Funktion als Hilfspersonen ihr privates Fahrzeug (z.B. zur Fahrt ins Lager), müssen gemäss Strassenverkehrsgesetz SVG Haftungsansprüche allfällig verletzter Kinder durch die eigene Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgewickelt werden.

 

Haftung des Kantons: 

Das Gefahrenpotenzial des Schulbetriebes liegt eindeutig unter den übrigen Unfallgefahren, welchen die Schüler ausserschulisch ausgesetzt sind (Freizeit- und Sportunfälle, Verkehrsgefahren, usw.). Eine Eigenverantwortung der Schüler und Eltern zur Unfallverhütung darf erwartet werden. So kann es nicht ausschliesslich in der Verantwortung des Kantons und seiner Mitarbeiter (Lehrpersonen) liegen, zu kontrollieren, ob die Schüler einen Velohelm tragen, die verwendeten Fahrräder verkehrssicher sind und Brillenträger im Sportunterricht ihre Sportbrille aufsetzen. Haftungsansprüche gegenüber Kanton oder Lehrerschaft können natürlich nicht ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es jedoch einem besonderen gesetzlichen Grund (Rechtstitel). Dieser kann z.B. auf einem (grob-) fahrlässigen Verschulden eines Lehrers oder einer Lehrerin oder wegen einem Mangel an einem Gebäude oder an einem Gerät basieren. Derartige Fälle sind der Versicherungs-Koordinationsstelle zu melden, welche diese zusammen mit der zuständigen Haftpflichtversicherung zu prüfen hat.

 

Fazit: 

Aus den oben erwähnten Gründen betrachten wir die bestehende Versicherungssituation für Schulkinder als ausreichend.